Büchergeld
Du bist dazu verpflichtet, uns jedes Jahr, nach Ende des Förderjahres (1. März bis 28./29. Februar des Folgejahres) eine Aufstellung mit Originalbelegen zu übermitteln, in denen Du uns die zweckmäßige Verwendung des Fördergrundbetrages nachweist. (Prämien müssen nicht nachgewiesen werden).
Wie diese Abrechnung im Detail zu erfolgen hat, sollte aus den Erläuterungen, die dem Formular angefügt sind hervorgehen.
Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist alles, was im Sinne unserer Erläuterungen argumentierbar ist und aufgrund der eingereichten Unterlagen für uns nachvollziehbar gemacht wurde!